Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Definitionen

1.1. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die hierhin verwendeten Begriffe folgende Bedeutung:

  • „GEWISS“: das Unternehmen GEWISS S.p.A.
  • „KÄUFER“: die Instanz, natürliche oder juristische Person, die den Kauf von GEWISS Produkten beantragt
  • „PARTEI“ oder „PARTEIEN“: GEWISS und der KÄUFER, allein oder gemeinsam
  • „BESTELLUNG“ oder „BESTELLUNGEN“: der Kaufauftrag oder die Kaufaufträge, die der EINKÄUFER bei GEWISS einreicht
  • „PRODUKTE“: Alle von GEWISS angebotenen und in den Katalogen, Zeichnungen, technischen Datenblättern oder Broschüren beschriebenen Produkte
  • „ALLGEMEINE BEDINGUNGEN“: die hierin genannten allgemeinen Verkaufsbedingungen

2. Geltungsbereich

2.1 Die ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN gelten für unbestimmte Zeit und für alle Verkäufe zwischen GEWISS und dem KÄUFER, deren Gegenstand PRODUKTE sind. Seit dem 01.02.2012 ersetzen diese ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN die früheren allgemeinen Verkaufsbedingungen von GEWISS.

 

2.2 Der KÄUFER kann keine Ausnahmen von den Bedingungen fordern oder machen, die nicht in den ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN enthalten sind. Daher gelten Bedingungen, die der KÄUFER schriftlich auf der BESTELLUNG vermerkt oder in anderen Phasen der Vertragsverhandlung oder nach der Annahme oder der Kenntnisnahme der ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN stellt, nicht; dasselbe gilt für alle allgemeinen Kaufbedingungen des KÄUFERS. Zu diesem Zweck ist die (teilweise) Ausführung der BESTELLUNG durch GEWISS oder die Erfüllung einer anderen Verpflichtung in Bezug auf den KÄUFER nicht gültig und kann nicht als stillschweigende oder implizite Akzeptanz jedweder allgemeiner Bedingungen interpretiert werden, die nicht ausdrücklich von GEWISS unterzeichnet wurden.

 

2.3 Die ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN gelten nur für vertragliche Beziehungen zwischen GEWISS und professionellen Bedienern, daher gilt kein Teil der Italienischen Gesetzesverordnung Nr. 206 ff. vom 6. September 2005 (Verbrauchergesetz).

 

2.4 Im Falle von Unstimmigkeiten gelten diese ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN vorrangig, soweit zwischen den PARTEIEN nicht anderweitig schriftlich vereinbart (beispielsweise in einem Schreiben zu den Verkaufsbedingungen oder in einem spezifischen Vertrag).

3. Verfahren zur Finalisierung des Verkaufsvertrages

3.1 Die BESTELLUNG, die der KÄUFER an GEWISS sendet, gilt als unwiderrufliches vertragliches Angebot, das ab dem Zeitpunkt, zu dem GEWISS von der Bestellung erfährt, für drei Monate bindend ist.

 

3.2 Innerhalb dieses dreimonatigen Zeitraumes behält sich GEWISS nach alleinigem Ermessen das Recht vor, die BESTELLUNG zu akzeptieren oder nicht und den EMPFÄNGER hinsichtlich der Entscheidung zu benachrichtigen.

 

3.3 Der Verkaufsvertrag gilt nach der Akzeptanz des vorstehend genannten Punktes oder der Ausführung der BESTELLUNG durch GEWISS als abgeschlossen; in diesem Fall kann der KÄUFER die BESTELLUNG nicht mehr ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von GEWISS stornieren. Nach Abschluss des Verkaufsvertrages unter den vorstehend genannten Bedingungen sind Angebote oder Schätzungen, die von GEWISS, seinen Beauftragten, Repräsentanten oder Assistenten vorgenommen werden, für GEWISS nicht bindend.

 

3.4 Für den Fall, dass die Bestellbestätigung von GEWISS von der vom KÄUFER eingereichten BESTELLUNG abweicht – unter anderem im Hinblick auf die Quantität der PRODUKTE, Preise, Rabatte oder Lieferbedingungen –, wird eine solche Bestätigung als Gegenangebot von GEWISS betrachtet und muss vom KÄUFER ausdrücklich akzeptiert werden, damit der Vertrag als abgeschlossen gilt.

 

3.5 In jedem Fall gilt hiermit, dass jede mündliche Vereinbarung mit dem KÄUFER bezüglich des Verkaufes für GEWISS nicht bindend ist, es sei denn, GEWISS hat diese schriftlich bestätigt.

 

3.6 Für den Fall, dass die BESTELLUNG vom KÄUFER storniert wird, bevor diese von GEWISS akzeptiert oder ausgeführt wurde, kann GEWISS vom Käufer die Erstattung sämtlicher Kosten oder Gebühren, die durch die Ausführung der BESTELLUNG oder eines Teils derselben angefallen sind, sowie eine Kompensation im Falle etwaiger erlittener Schäden verlangen.

4. Preise

4.1 Die Preise, die in den Katalogen und Preislisten von GEWISS angegeben werden, verstehen sich im Falle von Waren, die von EXW Incoterms® 2010 (Ex Works) von GEWISS geliefert werden, zuzüglich Mehrwertsteuer sowie zuzüglich sämtlicher Kosten für Transport, Versicherung, Verpackung und Unterstützung.

 

4.2. Diese Preise werden als reine Richtlinien bereitgestellt und sind in keiner Weise für GEWISS bindend. GEWISS behält sich zudem das Recht vor, besagte Preise in Proportion zu gestiegenen Arbeitskosten, Rohstoffkosten oder sonstigen Kostenposten und allen anderen Gründen zu ändern, die sich während der Gültigkeitsdauer des Katalogs/der Preisliste ereignen, auch nach Abschluss des Verkaufsvertrages.

5. Lieferungen

5.1 Soweit nicht anders zwischen den PARTEIEN vereinbart, werden die PRODUKTE dem KÄUFER oder einer vom KÄUFER bestimmten Drittpartei von EXW Incoterms® 2010 (Ex Works) auf dem Gelände des GEWISS Werkes geliefert.

 

5.2. Allerdings behält sich GEWISS das Recht vor, die PRODUKTE bei BESTELLUNGEN im Wert von über 3.000 EUR auf andere Weise bereitzustellen. In diesem Falle werden die Lieferkosten, soweit mit dem KÄUFER nicht anders vereinbart, in der Regel von GEWISS getragen.

 

5.3 Die Lieferbedingungen, die in der BESTELLUNG oder der Bestellbestätigung angegeben sind, gelten als reine Leitlinien und nur für normale Arbeits- und Beschaffungsbedingungen.

 

5.4 Der KÄUFER verzichtet hiermit auf jegliche Entschädigung oder Schadensersatzansprüche gegenüber GEWISS für direkte oder indirekte Schäden aufgrund von Verzögerungen oder Teilversendungen der Lieferungen, solange diese nicht auf Betrug oder Fahrlässigkeit seitens GEWISS zurückzuführen sind.

 

5.5 Für den Fall, dass die Ausführung der BESTELLUNG durch Ereignisse höherer Gewalt, einen Mangel regelmäßiger Rohstofflieferungen oder Unterlieferungen oder andere unvorhersehbare Umständen, die sich während des Vertragsabschlusses ereignen, verhindert wird, gelten die Lieferfristen als verlängert, ohne dass GEWISS für die Verzögerung haftbar gemacht werden kann; in einem solchen Fall vereinbaren die PARTEIEN neue Liefertermine.  Der KÄUFER hat nicht das Recht, das Risiko der versendeten Waren ganz oder teilweise abzulehnen oder deren Lieferungen abzulehnen, wenn die Lieferungen des PRODUKTS verspätet oder nur teilweise versendet werden.

 

5.6. Falls die PRODUKTE für einen Versand an den KÄUFER bereit sind, aber aufgrund von Umständen, die GEWISS nicht beeinflussen kann, oder aufgrund höherer Gewalt kein Versand erfolgt, gilt der Versand in jeder Hinsicht als durchgeführt, wenn der KÄUFER anhand einer einfachen Mitteilung per Einschreiben, Fax oder E-Mail darüber informiert wird, dass die Produkte zur Abholung bereitstehen. Ab dem Versanddatum der besagten Mitteilung ist zusätzlich zum vereinbarten Preis für jede ganze Woche für die Lagerung im Lager von GEWISS eine Gebühr an GEWISS zu entrichten, die sich auf 2% des Rechnungsbetrages beläuft; im Falle einer Verzögerung von unter einer Woche wird der Prozentsatz ausnahmsweise entsprechend den verzögerten Tagen berechnet. Alle Risiken in Zusammenhang mit der Lagerung der Waren im Lager von GEWISS liegen in der alleinigen Verantwortung des KÄUFERS. Holt der KÄUFER die Waren nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Abholbereitschaft der Waren ab, gilt der Vertrag als beendet.

6. Risiken

6.1 Die PRODUKTE werden, selbst bei einem frachtfreien Verkauf, stets auf Risiko und Gefahr des KÄUFERS transportiert. Dies gilt auch in Fällen, in denen es während des Transportes zu Betrug, Ausfällen oder Manipulationen kommt.

 

6.2 Der KÄUFER muss zum Zeitpunkt des Erhalts der PRODUKTE und vor der Annahme stets in eigenem Interesse die Qualität und den Zustand überprüfen und den Spediteur unverzüglich schriftlich über etwaige Schäden informieren. Jede Streitfrage in Zusammenhang mit der Qualität oder dem Zustand der verpackten und gelieferten PRODUKTE wird abgelehnt, wenn es der KÄUFER versäumt hat, dem Spediteur derartige Streitfragen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7. Menge und Verpackung

7.1 Die BESTELLUNGEN müssen den Mindestverpackungsmengen entsprechen. Für den Fall, dass kleinere Mengen bestellt werden, behält sich GEWISS das Recht vor, dem KÄUFER nach Benachrichtigung eine Pauschale in Höhe von 5 EUR für jede BESTELLUNG von Massenprodukten in Rechnung zu stellen.

 

7.2. Die Standardverpackung ist im Verkaufspreis inbegriffen, während GEWISS alle Kosten für sämtliche nicht-standardmäßigen Verpackungen dem KÄUFER in Rechnung stellt, soweit zwischen den PARTEIEN nicht anderweitig vereinbart.

8. Einhaltung von Produktstandards

8.1 GEWISS garantiert, dass alle PRODUKTE, die in den Geltungsbereich Europäischer Richtlinien fallen, die grundlegenden Anforderungen derselben zur Markteinführung und Bestellung in EU-Mitgliedsstaaten erfüllen. Auf die Einhaltung der Richtlinien wird anhand des grafischen Symbols „CE“ hingewiesen.

 

8.2 PRODUKTE, die ausschließlich für den Export in Nicht-EU-Länder bestimmt sind (wenn eine Markteinführung oder Kommissionierung in EU-Mitgliedsstaaten verboten ist), werden in allen Anschauungs- und Werbematerialien von GEWISS entsprechend ausgewiesen. Da diese PRODUKTE nicht den Standards oder technischen Spezifikationen entsprechen, die in der Europäischen Union gelten, dürfen sie nur dann bereitgestellt werden, wenn der KÄUFER in der BESTELLUNG angibt, dass das Zielland nicht Teil der EU ist und erklärt, alle Kontrollen der Kompatibilität mit den geltenden Sicherheitsstandards des Nicht-EU-Landes, in das die Produkte versendet werden, vorgenommen zu haben.

9. Produktmodifikationen

9.1 Die Angaben, Maße, Zeichnungen und Fotos der PRODUKTE und zugehöriger Komponenten, die in Katalogen, Broschüren und auf der Website von GEWISS präsentiert werden, und im Allgemeinen alle technischen und informativen Unterlagen von GEWISS werden als Leitlinien und Beispiele bereitgestellt und sind in keiner Weise bindend.

 

9.2 Daher behält sich GEWISS das Recht vor, jederzeit und ohne Verpflichtung zu einer vorherigen Ankündigung sämtliche Änderungen vorzunehmen, die das Unternehmen nach alleinigem Ermessen für eine Verbesserung der Eigenschaften und der Leistung der PRODUKTE oder zur Erfüllung der eigenen technischen oder produktionsbezogenen Bedürfnisse für angemessen hält.

10. Qualität, Garantien und Beschwerden

10.1 Alle PRODUKTE besitzen die Qualität, die für eine normale Verwendung zu den beabsichtigten Zwecken erforderlich ist, wie in den zum Zeitpunkt des Kaufs gültigen technischen Unterlagen angegeben, deren Kenntnisnahme und Akzeptanz der EINKÄUFER bestätigt. Zusätzlich gilt für die PRODUKTE während eines Zeitraums von 24 Monaten ab dem Lieferdatum eine Garantie für eine fehlerfreie Bedienung und eine Garantie für Design- und Fertigungsfehler und/oder -mängel, wobei normale Verschleißteile ausgenommen sind. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird die Garantie selbst dann ungültig und wirkungslos, wenn die PRODUKTE aus irgendeinem Grund nicht in Betrieb genommen wurden.

 

10.2 Die Garantie gilt, solange Fehlfunktionen, Fehler und/oder Defekte nicht das Ergebnis folgender Aspekte sind: Montage- oder Installationsfehler; Versäumnis der Einhaltung oder eine fehlerhafte Einhaltung der technischen Spezifikationen, die im Katalog von GEWISS oder Anleitungen angegeben werden; eine versäumte oder fehlerhafte Wartung, natürlicher Verschleiß; Fehler, die durch mangelnde Erfahrung oder Fahrlässigkeit verursacht werden; schlechte Lagerbedingungen; ein Versäumnis, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um Fehlfunktionen einzudämmen; Überladungen im Vergleich zu den in den technischen Anleitungen genannten Beschränkungen; ein unautorisiertes Eingreifen oder eine vom KÄUFER oder Dritten vorgenommene oder beauftragte Manipulation; ein zufälliges Ereignis oder ein Ereignis höherer Gewalt.

 

10.3 Jede Beschwerde in Bezug auf Qualitätsmängel, Funktionsausfälle oder fehlerhaften Betrieb oder Design- oder Fertigungsmängel und/oder -defekte der PRODUKTE müssen GEWISS, vorbehaltlich des Verfalls der Garantie, schriftlich mitgeteilt werden: - innerhalb von acht (8) Tagen ab der Lieferung der PRODUKTE im Falle offensichtlicher Mängel, - innerhalb von acht (8) Tagen nach Erkennen der Mängel, im Falle von Mängeln, die nach der Lieferung offensichtlich wurden, aber in jedem Fall innerhalb von zwei (2) Jahren nach Lieferung.

 

10.4 Damit die Beschwerde akzeptiert wird, muss der KÄUFER die Gültigkeit der Garantie und die korrekte Lagerung und Installation des PRODUKTS schriftlich nachweisen und GEWISS angemessene Unterlagen zum Beleg der FEHLER/MÄNGEL vorlegen.

 

10.5 Die Garantie ist nach alleinigem Ermessen von GEWISS beschränkt auf den Ersatz der defekten PRODUKTE oder Komponenten (in beiden Fällen mit identischen oder ähnlichen Produkten) oder die Reparatur der defekten PRODUKTE oder Komponenten.

 

10.6 Sowohl im Falle eines Ersatzes als auch im Falle einer Reparatur der defekten PRODUKTE gilt die ursprüngliche Garantiefrist weiterhin und wird nicht verlängert.

 

10.7 GEWISS ist nicht haftbar für jedwede zusätzlichen, auch implizite, Gewährleistungspflichten, die sich aus gesetzlichen oder nicht gesetzlichen Bestimmungen zugunsten des KÄUFERS ergeben, einschließlich stillschweigender Gewährleistungen für Nichtkonformität, unverkäufliche Mängel und die Eignung der PRODUKTE für einen bestimmten Verwendungszweck.

11. Haftung

11.1 Unbeschadet gesetzlich vorgeschriebener Grenzwerte und unter Ausschluss von Arglist und grober Fahrlässigkeit haftet GEWISS weder vertraglich noch außervertraglich oder aus jedwedem anderen Grund für Schäden, die sich aus einer Nichterfüllung ergeben, sowie für direkte und/oder indirekte Schäden, die sich aus Fehlern oder Mängeln des PRODUKTS, seiner Fehlfunktion oder aus Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen ergeben. Dazu zählen u. a. entgangene Gewinne oder Einsparungen, Rufschädigung, Verlust des Firmenwertes oder Unterbrechung von Anlagen, in denen die PRODUKTE verwendet werden sollen.

 

11.2 GEWISS übernimmt keine Haftung für PRODUKTE, die in Ländern verkauft und/oder installiert werden, deren Standards eine Verwendung nicht erlauben, für Verwendungen, die nicht beabsichtigt sind, oder für Installationen und Verwendungen, die nicht den technischen Produktspezifikationen entsprechen, die in den zum Zeitpunkt des Kaufs gültigen Katalogen und Anleitungshandbüchern angegeben sind.

 

11.3 Im Falle einer Überarbeitung der technischen Spezifikationen und Anleitungshandbücher während der Garantielaufzeit von PRODUKTEN, die bereits geliefert und/oder installiert wurden, gilt die Garantie des KÄUFERS nicht für einen korrekten Betrieb gemäß den neuen technischen Spezifikationen des erworbenen Produkts.

 

11.4 Im Falle von Produktkomponenten, die von GEWISS ausgelagert wurden, kann die Haftung von GEWISS nicht größer sein als die Haftung des Outsourcers gegenüber GEWISS.

 

11.5 Der KÄUFER stimmt zu, in alle Verträge über die PRODUKTE eine Klausel aufzunehmen, die die Haftung von GEWISS beschränkt – im Wesentlichen identisch mit dem in diesem Artikel Vorgesehenen – und die komplette und alleinige Haftung für alle weiteren Bewegungen der von GEWISS bereitgestellten PRODUKTE zu übernehmen

12. Rückgaben

12.1 Die Rückgabe von PRODUKTEN ist ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von GEWISS nicht gestattet; im Falle eines Versäumnisses, eine solche Genehmigung einzuholen, werden alle zurückgegebenen PRODUKTE an den KÄUFER zurückgesendet.

 

12.2 Im Falle einer autorisierten Rückgabe müssen die PRODUKTE frachtfrei auf Kosten und Risiko des KÄUFERS an GEWISS zurückgesendet werden und zwar innerhalb eines Zeitraumes von acht (8) Tagen ab dem Eingang der Autorisierung von GEWISS. Dem KÄUFER wird der Einkaufspreis der PRODUKTE, abzüglich eines Mindestbetrages in Höhe von 15 % als Kompensation für Verwaltungskosten, gutgeschrieben. Allerdings behält sich GEWISS das Recht vor, die Rückgabe nicht anzunehmen oder einen höheren Prozentsatz als Kompensation für Verwaltungskosten zu berechnen, wenn die Waren nach Ablauf der oben genannten Frist zurückgegeben werden.

 

12.3 In jedem Fall ist die Rückgabe von PRODUKTEN, die zum Zeitpunkt des Rückgabeantrags nicht im Katalog enthalten sind oder deren technische Spezifikationen bedeutend geändert wurden, unzulässig.

13. Eigentumsvorbehalt und Zahlung des Preises

13.1 Die PRODUKTE werden bei ausdrücklichem Eigentumsvorbehalt von GEWISS verkauft. Daher erwirbt der EINKÄUFER das Eigentum an den Waren erst nach vollständiger Zahlung des Preises, wobei die Risiken von Verlust und Beschädigung sowie alle anderen Risiken beim Zeitpunkt der Lieferung an den EINKÄUFER übertragen werden.

 

13.2 Zahlungen sind in Übereinstimmung mit den „Lieferbedingungen“ zu tätigen, die laut dem Katalog von GEWISS gelten, oder in Übereinstimmung mit dem, was anderweitig schriftlich zwischen den PARTEIEN vereinbart wurde.

 

13.3 Verspätete Zahlungen der Rechnungen, auch teilweise, nach deren Fälligkeitsdatum, resultieren in einer sofortigen Berechnung von Verzugszinsen gemäß der Italienischen Gesetzesverordnung Nr. 231/2002 (Umsetzung der EU-Verordnung 2000/35) oder gemäß nachträglichen Rechtsvorschriften, die erlassen wurden, um Verordnung 2011/7/EU umzusetzen. Zusätzlich werden alle anfallenden Bankkosten und Gebühren berechnet.

 

13.4 Ein Zahlungsversäumnis von Seiten des KÄUFERS, unabhängig von den Gründen, ebenso wie das Versäumnis, andere Verpflichtungen zu erfüllen, berechtigt GEWISS, den Verkauf und zugehörige Lieferungen auszusetzen und die Bezahlung des fälligen Gesamtbetrages zu fordern, unbeschadet des Rechts, von der Ausführung der BESTELLUNG zurückzutreten.

 

13.5 GEWISS behält sich außerdem das Recht vor, im Falle einer wesentlichen Änderung der finanziellen Situation des KÄUFERS, darunter unter anderem Zwangsverwaltung, Gläubigervergleiche, Insolvenz, Unternehmenstransfer oder schwerwiegende Liquiditätsengpässe, Lieferungen auszusetzen.

 

13.6 Der KÄUFER ist verantwortlich für Inkassokosten oder Stempelsteuern für Zahlungen, die per Banküberweisung oder mittels anderer Zahlungsmethoden eingehen.

 

13.7 Jede Ermäßigung, die schriftlich zwischen den PARTEIEN vereinbart wurde, unterliegt der umfassenden Einhaltung der Zahlungsfristen. Ein Versäumnis, innerhalb der vereinbarten Fristen zu zahlen, resultiert in einem Verfall der Ermäßigung und der KÄUFER, der die Zahlung ungebührlich zurückgehalten hat, ist verpflichtet, die Ermäßigung zu erstatten.

 

13.8 Keine Beschwerde des KÄUFERS, auch nicht bezüglich Lieferverzögerungen unvollständiger Lieferungen, verleiht dem KÄUFER das Recht, die Zahlung auszusetzen oder zu verzögern.

 

13.9 Der KÄUFER kann keine Nichterfüllung von Seiten GEWISS geltend machen oder eine Garantie gemäß vorstehendem Artikel 10 beanspruchen, wenn die Zahlungen nicht fristgerecht erfolgen.

14. Industrielles Eigentum

14.1 GEWISS bleibt der alleinige Eigentümer seiner Patente, Zeichnungen, Designs und sämtlicher anderer Aspekte, die zur Entwicklung der PRODUKTE verwendet werden und der KÄUFER stimmt zu, diese nicht an Dritte weiterzugeben, zu reproduzieren oder zu verwenden. Wenn die Entwicklung der PRODUKTE durch GEWISS auf spezifischen Anfragen und technischen Dokumenten des KÄUFERS basiert, kann GEWISS nicht für eine Verletzung industrieller Eigentumsrechte durch Dritte verantwortlich gemacht werden, die in der alleinigen Verantwortung des KÄUFERS liegt. Dieser gewährleistet und hält GEWISS schad- und klaglos gegen jegliche Ansprüche, die gegen das Unternehmen erhoben werden.

 

14.2 Der KÄUFER stimmt zu, die Handelsmarken von GEWISS ausschließlich für Zwecke der Identifizierung, Bewerbung und des Verkaufs der PRODUKTE zu verwenden und davon abzusehen, sie ohne vorherige schriftliche Genehmigung von GEWISS zu registrieren oder registrieren zu lassen.

15. Vertraulichkeitsverpflichtung

15.1 Die Geschäftsbedingungen des Verkaufs, insbesondere hinsichtlich des Budgets, Incentive- und Ermäßigungsbedingungen, sowie sämtliche andere Unterlagen oder Informationen, die von GEWISS als vertraulich klassifiziert werden, sind von streng vertraulicher Natur. Der KÄUFER stimmt zu, diese Informationen nicht weiterzugeben, Dritten mitzuteilen oder sie für andere Zwecke als zum Abschluss und zur Ausführung des Kaufvertrags zu verwenden. Dies gilt auch nach Ausführung der BESTELLUNG.

 

15.2 GEWISS behält sich das Recht vor, jeden Verstoß gegen vorstehend genannte Vertraulichkeitsverpflichtung auch rechtlich zu verfolgen.

16. Datenschutz

16.1 GEWISS stimmt zu, alle personenbezogenen Daten, von denen das Unternehmen möglicherweise Kenntnis erlangt, in Übereinstimmung mit der EU-Richtlinie 2016/679 zu erfassen und zu verarbeiten, um Zwecke in Zusammenhang mit der Vertragsausführung und der Erfüllung gesetzlicher Anforderungen, darunter auch steuerliche oder buchhalterische, zu erfüllen. Die Informationen sind verfügbar auf der Website www.gewiss.com.

17. Verhaltenskodex sowie Organisations-, Management- und Kontrollrahmenwerk von GEWISS

1.1  Die Geschäftsbeziehungen, die durch die allgemeinen Bedingungen geregelt werden, beruhen auf den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, der Transparenz, der Ordnungsmäßigkeit und der Fairness, in Übereinstimmung mit dem Inhalt des Verhaltenskodex, dem von Gewiss angenommenen Rahmen für die Verwaltung und Kontrolle der Organisation und den Grundsätzen der Anti-Korruptionspolitik, die auf der Website www.gewiss.com verfügbar sind. Meldungen über Verstöße gegen den oben genannten Rahmen können über das „Meldeverfahren“ erfolgen, indem Sie das entsprechende Formular ausfüllen. Beide sind auf der Website Corporate Governance (Unternehmensführung) | Hinweisgeber | Gewiss verfügbar.

 

17.2 Wenn Verhaltensweisen gezeigt werden, die nicht mit den vorstehend genannten Prinzipien übereinstimmen, hat GEWISS das Recht, angemessene Maßnahmen zu ergreifen – einschließlich der Stornierung der BESTELLUNGEN und der Beendigung der Vereinbarung – und Schadensersatz zu verlangen.

18. Ausfuhrbeschränkungen mit Bezug auf die Russische Föderation

18.1 Der Käufer darf keine Produkte, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit den Aufträgen geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder re-exportieren.

 

18.2 Der Käufer unternimmt alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass der Zweck von Paragraf 18.1 nicht durch Dritte im weiteren Verlauf der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

 

18.3 Der Käufer hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck von Paragraf 18.1 vereiteln würden.

18.4 Jeder Verstoß gegen die Paragrafen 18.1, 18.2 oder 18.3 stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein grundlegendes Element des Kaufvertrags dar, und Gewiss ist berechtigt, angemessene Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Annullierung der Aufträge und den Schadensersatz.

18.5 Der Käufer ist verpflichtet, Gewiss unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der vorstehenden Absätze zu informieren, einschließlich etwaiger einschlägiger Aktivitäten von Dritten, die den Zweck von Paragraf 18.1 vereiteln würden. Der Käufer stellt Gewiss innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach der einfachen Anforderung dieser Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Paragrafen 18.1, 18.2 und 18.3 zur Verfügung.

19. Anwendbares Recht, Gericht und Sprache

19.1 Alle Kaufverträge, die von GEWISS finalisiert werden, unabhängig von der Nationalität des EINKÄUFERS und dem Zielort der PRODUKTE, unterliegen italienischem Recht oder, auf Entscheidung von GEWISS, den Gesetzen des Landes, in dem das registrierte Büro oder die GEWISS-Niederlassung des KÄUFERS ansässig ist.

 

19.2 Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über Verträge des internationalen Warenkaufs vom 11. April 1980 wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso sonstige gesetzliche Übereinkommen hinsichtlich internationaler Verkäufe und der Beilegung von Konflikten zwischen Gesetzen.

 

19.3 Jede Streitfrage, die zwischen den PARTEIEN aufkommt, ist einem italienischen Gericht, und zwar ausschließlich dem Gericht von Bergamo vorzulegen, unbeschadet des Rechts von GEWISS, an der Adresse des KÄUFERS tätig zu werden.

 

19.4 Wenn diese ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN in mehr als einer Sprache vorliegen, ist die italienische Version die Ausschlaggebende.