VI. Preise und Zahlungsbedingungen, Folgen verspäteter oder unterbliebener Zahlung
1. Die Preise von GEWISS verstehen sich ab Werk inkl. Standardverpackung und zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Sonderverpackung, sofern nichts anderweitig vereinbart, wird gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Die Preise richten sich nach den Preislisten von GEWISS in der zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Fassung, es sei denn GEWISS weist in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf abweichende Preise hin. In diesem Falle gelten die abweichenden Preise als vereinbart, wenn der Käufer ihnen nicht innerhalb von 3 Werktagen widerspricht. Der Widerspruch des Käufers gilt dann als Stornierung der Bestellung. GEWISS behält sich eine jederzeitige unangekündigte Veränderung ihrer Preislisten vor. GEWISS behält sich vor, Preise für laufende Verträge aufgrund von Kostensteigerungen für Gehälter, Rohstoffe oder sonstige Materialien bis zum Zeitpunkt der Übergabe oder bei Versendung bis zum Zeitpunkt der Versendung der Ware entsprechend der eingetretenen Kostensteigerung zu verändern, sofern zwischen Bestellung und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. GEWISS wird die Preiserhöhung dem Käufer unverzüglich mitteilen. Die abweichenden Preise gelten als vereinbart, wenn der Käufer ihnen nicht innerhalb von 3 Werktagen widerspricht. Der Widerspruch des Käufers gilt als Stornierung der Bestellung.
2. Bei einer Versendung auf Verlangen des Käufers (Ziff. IV.2 S. 2) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
3. Der Kaufpreis ist zahlbar innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist. Zahlungen sind gebührenfrei als Barzahlung oder Banküberweisung an GEWISS zu leisten. Skonto gemäß den in der Rechnung von GEWISS ausgewiesenen Sätzen wird nur gewährt, solange der Kaufpreis fristgemäß bei GEWISS eingeht und keine älteren Forderungen mehr offenstehen.
4. Mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. GEWISS behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.
GEWISS behält sich vor, bei Zahlungsverzug des Käufers die Auslieferung weiterer Bestellungen so lange auszusetzen, bis der Käufer den vollen noch ausstehenden Betrag bezahlt hat. Dies gilt nicht, sofern der Käufer berechtigter Weise von seinem Zurückbehaltungsrecht gemäß Ziff. X.4 Gebrauch macht.
5. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Ziffer X.4 bleibt unberührt.
6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist GEWISS berechtigt, unabhängig von den vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen zu verlangen, dass die Lieferung der Ware nur Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises oder gegen Sicherheitsleistung des Käufers erfolgt. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht nach, kann GEWISS die Ware zurückhalten oder – gegebenenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurücktreten. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gelten insbesondere Zahlungseinstellung durch den Käufer, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Liquidation des Unternehmens oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers im Sinne des § 490 Abs. 1 BGB.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von GEWISS aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich GEWISS das Eigentum an den verkauften Waren vor.
2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsgang berechtigt. Diese ist ihm nur unter der Bedingung gestattet, dass er von seinen Kunden sofortige Bezahlung erhält oder die Vorbehaltsware unter Eigentumsvorbehalt veräußert. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt oder GEWISS gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
3. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehende Forderung in Höhe des Rechnungsbetrages (inklusive Umsatzsteuer) tritt der Käufer bereits jetzt in vollem Umfang an GEWISS ab.
4. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus der Weiterveräußerung trotz Abtretung ermächtigt, solange GEWISS die Ermächtigung nicht widerruft. GEWISS wird die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber GEWISS ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer ist verpflichtet, GEWISS auf Verlangen eine Liste der Drittschuldner vorzulegen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
5. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat GEWISS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die GEWISS gehörenden Waren erfolgen.
6. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist GEWISS, nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
7. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die GEWISS zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird GEWISS auf Wunsch des Käufers einen Teil der Sicherungsrechte freigeben.
VIII. Produktsicherheit und Export in Drittstaaten, Konformitätserklärung des Käufers
1. Bei den unter Abs. 2. bis 4. nachfolgenden Angaben handelt es sich nur um Beschaffenheitsangaben. Die Übernahme einer Garantie durch GEWISS ist hiermit ausdrücklich nicht verbunden.
2. Die Produkte von GEWISS sind fachmännisch hergestellt. Sie bieten hinreichende Sicherheit für Menschen, Tiere und Sachen, wenn sie von qualifiziertem Personal richtig installiert, nur für den von GEWISS vorgesehenen Gebrauch verwendet und regelmäßig von qualifiziertem Personal gewartet werden. Bei einer beabsichtigten Produktverwendung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt es in der ausschließlichen Verantwortung des Käufers sicherzustellen, dass das Produkt in dem jeweiligen Staat zum Verkauf zugelassen ist und den dortigen Systemanforderungen entspricht. Etwas anderes gilt nur, wenn GEWISS dem Käufer dies schriftlich bestätigt.
3. Produkte, die in Verkaufs- oder Werbematerial (Kataloge, Preislisten, usw.) von GEWISS beschrieben werden und in den Anwendungsbereich einer oder mehrerer der folgenden Richtlinien und Verordnungen fallen - 2014/35/EU (Richtlinie über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt), 2014/30/EU (Richtlinie über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit), 2014/53/EU (Richtlinie über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt ), 2014/34/EU (Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Anwendung für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen) sowie Verordnung (EU) 305/2011 (Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten) - entsprechen den Mindestanforderungen der Richtlinien und Verordnung, um in der Europäischen Union auf den Markt gebracht zu werden. Die Richtlinienkonformität wird durch die Anbringung des "CE"-Zeichens an dem Produkt und/ oder dessen Verpackung und/oder in der Gebrauchsanleitung gezeigt. Produkte, die nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinien fallen, müssen den Qualitätsstandards der Richtlinie 2001/95/EC (Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit) entsprechen.
4. Produkte, die allein für den Export in Länder außerhalb der Europäischen Union bestimmt sind (und nicht innerhalb der Europäischen Union in Verkehr gebracht oder genutzt werden dürfen), werden in dem Verkaufs- und Werbematerial von GEWISS entsprechend ausgewiesen. Der Käufer solcher Produkte verpflichtet sich hiermit, diese nicht innerhalb der Europäischen Union in Verkehr zu bringen. Er verpflichtet sich weiter, auch etwaigen Erwerbern des Produkts eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen. Der Käufer stellt GEWISS von allen Ansprüchen frei, die von Dritten gegenüber GEWISS aufgrund der Verletzung dieser Ziff. VIII.4 erhoben werden.
5. Der Käufer hat in seiner Bestellung anzugeben, wenn er den Export des bestellten Produkts in ein Land außerhalb der Europäischen Union beabsichtigt. Für diesen Fall sichert der Käufer hiermit GEWISS zu, dass er sich über die Kompatibilität des Produktes mit den Sicherheitsstandards und Systemanforderungen des Zielstaates informiert hat.
6. Alle Produkte von GEWISS müssen entsprechend den in dem jeweiligen Zielstaat geltenden Systemanforderungen installiert und verbunden werden. Sofern das Produkt von GEWISS nicht ausdrücklich für den betreffenden Staat hergestellt wurde, obliegt es dem Käufer die dazu erforderlichen Informationen in die Bedienungsanleitung oder sonstige Informationsmaterialien aufzunehmen.